Beherbergungssteuer

Beherbergungssteuer


Merkblatt zu den häufig gestellten Fragen zur Erhebung einer Berherbergungssteuer in der Stadt Bad Ems


1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Rechtsgrundlage ist die am 05.12.2023 durch den Stadtrat der Stadt Bad Ems beschlossene Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in der Stadt Bad Ems (BehStS). Die BehStS wurde am 21.12.2023 veröffentlicht und gilt für alle entgeltlichen Übernachtungen ab dem 01.01.2025.

2. Ab wann wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Die Satzung wird in der Stadt Bad Ems zum 01.01.2025 in Kraft treten.

3. Was wird besteuert?
Besteuert wird der Aufwand des Beherbergungsgastes für eine entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb in der Stadt Bad Ems.

4. Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?
Ja. Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist die Beherbergungssteuer abzuführen.

5. Von wem wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Steuerschuldner ist die Betreiberin / der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, nicht der einzelne Übernachtungsgast.
Die Beherbergungsteuer wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. Das bedeutet, dass Steuerschuldner und Steuerträger (Übernachtungsgast) nicht identisch sind. Der Steuerschuldner hat in dieser Form der Ausgestaltung der Steuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung auf den wirtschaftlichen Träger (Übernachtungsgast).

6. Wer gilt als Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung?
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige entgeltliche Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen Hotels, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- und Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Möglichkeiten und Einrichtungen.

7. Was passiert, wenn der Übernachtungsgast seine Reservierung nicht in Anspruch nimmt oder kostenpflichtig storniert?
Sofern keine Übernachtung stattfindet, entsteht keine Beherbergungssteuer.

8. Müssen Beherbergungsbetriebe den Beginn ihrer Tätigkeit anzeigen?
Ja. Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt in der Stadt Bad Ems anbieten, sind verpflichtet, ihren Betrieb bei der Stadt Bad Ems anzuzeigen. Für die Anzeige steht Ihnen das

Formular zur Stammdatenerhebung 

zur Verfügung.

9. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist das für die Leistung geschuldete Entgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen. Vermittlungsprovisionen und –gebühren, z.B. von Online Plattformen, können nicht in Abzug gebracht werden!

 

10. Welche Leistungen zählen zur Bemessungsgrundlage?

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage orientiert sich die Stadt Bad Ems an den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Hiernach gilt für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%.  Rechtsgrundlage: § 12 Absatz 2 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz


Nähere Ausführungen hierzu finden sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dort heißt es, dass die erbrachte Leistung, für welche der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, unmittelbar der kurzfristigen Beherbergung dienen muss. Rechtsgrundlage: 12.16. Absatz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass


Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt:

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
  • Stromanschluss
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern, Bademänteln
  • Reinigung der gemieteten Räume (z. B. Endreinigung)
  • Bereitstellung von Körperutensilien, Nähzeug, Schuhputzmittel
  • Weckdienst
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- u. Schlafräumen

Alle Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% belegt sind, bilden die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beherbergungsteuer – auch wenn diese Leistungen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.

Hinweis: Diese Regelungen betreffen auch Beherbergungseinrichtungen, die keine Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz erheben.

Übernachtung pro Gast und pro Nacht

Betrag

Rechnungsbetrag/Endpreis (brutto)

100,00 Euro

Enthaltene 7 % Mehrwertsteuer

6,54 Euro

Bemessungsgrundlage (brutto inkl. 7% Mehrwertsteuer)

100,00 Euro

Beherbergungsteuer (3 % der Bemessungsgrundlage)

3,00 Euro

11. Steuersatz
Die Beherbergungsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage – pro Gast und pro Nacht.

11. Wie funktoniert die Besteuerung?
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Hierfür ist der vorgeschriebene Vordruck zu verwenden, der auf der Homepage heruntergeladen werden kann (www.vgben/gemeinden/stadt-bad-ems/beherbergungssteuer).
Die Steuererklärung ist bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen (§ 7 BehStS, also15. April, 15 Juli, 15. Oktober, 15. Januar).
Aufgrund dieser Steuererklärung wird der Beherbergungsteuerbescheid erteilt. Die festgesetzte Beherbergungsteuer ist innerhalb von 4 Wochen nach dessen Bekanntgabe an die Kasse der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau zu zahlen.

12. Was passiert wenn ich keine Steuererklärung abgebe?
Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs der Steuererklärungspflicht gemäß § 10 Absatz 2 BehStS nicht nach, werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

13. Muss die Beherbergungssteuer auf der Rechnung aufgeführt werden?
Es besteht keine Verpflichtung für den Beherbergungsbetrieb die Beherbergungsteuer auf der für den Gast ausgestellten Endabrechnung separat auszuweisen. Es kann jedoch der Hinweis angebracht werden, dass im Rechnungsbetrag die Beherbergungsteuer enthalten ist


Ansprechpartner:

VGV Bad Ems-Nassau

Nils Wallek

+49 2603 793-228

Formulare zum downloaden

Stammdatenerhebung

Erklärung zur Beherbergungssteuer

Satzung über die Erhebung einer
Beherbergungssteuer für Übernachtungen
vom 06.12.2023

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Beherbergungssteuer
vom 10.10.2024

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Beherbergungssteuer
vom 05.12.2024