Whistleblowing / Hinweisgebersystem
Unser Hinweisgebersystem erfüllt die Vorgaben, die das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert. Sie können hier Informationen über Verstöße, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit bei oder mit der Verbandsgemeinedeverwaltung Bad Ems-Nassau erlangt haben, anonym melden.
Das Hinweisgebersystem wird durch die Firma b-pi sec GmbH umgesetzt. Der Empfang und die Weiterverarbeitung der Hinweise werden über den externen, neutralen qualifizierten Mittler realisiert. Somit kann die Anonymität des Hinweisgebenden gewahrt werden.
Wir legen bei unserem Hinweisgebersystem Wert auf Fairness - sowohl im Umgang mit Hinweisgebenden als auch mit Personen, die von einem Vorwurf betroffen sind. Dabei wird stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und in jedem Einzelfall geprüft, welche Konsequenzen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Falls Sie Hinweise auf entsprechende Verstöße im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit, mit der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau wahrnehmen oder wahrgenommen haben, können Sie diese über folgende Wege an die b-pisec übermitteln:
- Formular zur Meldung von Hinweisen gemäß HinSchG - Das Kontaktformular wird direkt an die b-pi sec GmbH übermittelt. Eine Zwischenspeicherung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau findet nicht statt.
- Direkt per E-Mail - Sie können direkt eine E-Mail mit Ihrem Hinweis an whistleblowing@b-pisec.com senden.
- Direkt per Telefon - Rufen Sie bei der b-pi sec GmbH unter der 06431-902910 an und teilen Sie Ihr Anliegen mit.
- Postalisch - Senden Sie einen Brief mit Ihrem Hinweis an
Die Angabe einer Kontaktmöglichkeit ist verpflichtend. Die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau ist gesetzlich nicht verpflichtet, anonymen Meldungen nachzugehen.
Hinweis: Wir bieten die Nutzung unseres Hinweisgebersystems nicht nur den Beschäftigten der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau an, sondern auch zusätzlich Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der Verbandsgemeindeverwaltung in Kontakt stehen (§ 16 Abs. 1 HinSchG).