Kostenerstattung für gewährte Bildungszeit beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihren Beschäftigen für Zwecke der Weiterbildung Bildungszeit gewähren, können Sie sich das gezahlte Arbeitsentgelt anteilig erstatten lassen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ein Anspruch auf Bildungszeit besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigen.

    Hier sollen Sie jedoch unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungszeit gewähren.

    Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber können die Bildungszeit auch ablehnen, wenn das gemeinsame Jahreskontingent der Belegschaft bereits ausgeschöpft ist. Dies entspricht der Anzahl der Beschäftigten am 30. April des Jahres.

    Auf Antrag können Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten eine pauschalierte Erstattung für das während der Bildungszeit fortgezahlte Arbeitsentgelt erhalten.


An wen muss ich mich wenden?

Als Arbeitgeberin beziehungsweise als Arbeitgeber wenden Sie sich für die Beantragung der Kostenerstattung an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

Zuständige Abteilungen