Hundean-/-abmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte nutzen Sie für Ihr Anliegen die auf dieser Seite aufgeführten Online-Formulare.

    Zur elektronischen Einreichung der Formulare müssen Sie sich mit dem Personalausweis mit Onlinefunktion oder Ihrem BundID-Konto anmelden. Wenn Sie nicht über diese Möglichkeiten verfügen, können Sie das Formular dennoch online ausfüllen und im letzten Schritt zum Ausdrucken herunterladen und uns unterschrieben auf anderem Weg (E-Mail, Post) zukommen lassen.

    Weitere Informationen zum Personalausweis mit Onlinefunktion finden sich auf den Seiten des BMI und der BundID.

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich.

    Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.