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Schiedsperson gesucht

Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau sucht eine stellvertretende Schiedsperson


Schiedspersonen müssen die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Bewerber für das Amt der Schiedsperson/ stellvertretende Schiedsperson müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Bei der Prüfung der Eignung wird darauf abgestellt, ob der Bewerber/ die Bewerberin
  2. gut beleumundet ist,
  3. einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad hat und
  4. über die für die Amtsführung erforderliche Zeit verfügt.
  5. Zur Schiedsperson/ stellvertretende Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
  6. derjenige/ diejenige, für den/ die vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist,
  7. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,
  8. wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist,
  9. wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  10. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
  11. wer zu einer der in d) oder e) genannten Personen in einem Dienst oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
  12. Zur Schiedsperson/ stellvertretende Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer
  13. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  14. keinen Wohnsitz im Schiedsmannsbezirk hat.

 

Die Schiedsperson – Wer ist das?

Eine Schiedsfrau oder Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderates vom Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.

Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähig sind, ehrenamtlich. Durch Ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Angelegenheiten, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre versucht die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Terminvereinbarungen treffen die Antragsteller mit der Schiedsperson, dessen Telefonnummer bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter der Rufnummer 02603/ 793-144 erfragt werden kann.

 

Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?

Streit gibt es immer mal – aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil beispielsweise

-           die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist

-           beim Einparken das Auto beschädigt wird oder

-           der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in Geld geschätzt werden kann. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem Gespräch erörtern und so versuchen, einen langen, kostspieligen und Nerven aufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht freiwillig.

Tätig werden können die Schiedspersonen jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über Vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000,00 € oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

 

Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten in engeren Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten; in den sogenannten Privatklagesachen. Das sind

-           Hausfriedensbruch

-           Beleidigung

-           Verletzung des Briefgeheimnisses

-           Körperverletzung

-           Bedrohung und

-           Sachbeschädigung

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg.

Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.

Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die zuständige Stelle.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder dort auch mündlich ,,zu Protokoll“ erklären. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen.

Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

 

Was kostet ein Schiedsverfahren?

Die Kosten des Verfahrens sind nicht hoch: Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt   10,00 €, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,00 € an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.

In besonderen Fällen kann die Schiedsperson auch die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

Wenn Sie Interesse an der Übernahme eines Ehrenamtes haben, die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und Ihren Wohnsitz im Bereich der alten Verbandsgemeinde Nassau haben, bitten wir Sie, sich unter Nennung des in Betracht kommenden Ehrenamtes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, bis zum 25. April 2025 zu bewerben.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne telefonisch unter 

+49 2603 793-132

+49 2603 793-144

melden.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

Bad Ems, 18. März 2025

Gisela Bertram

Beigeordnete