Anlass war auch die Forderung aus der Bevölkerung nach einem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen). Geprüft wurden das Unfallgeschehen der letzten drei Jahre auf dem rund 1,4 Kilometer langen Streckenabschnitt, mögliche Querungsstellen sowie die Sichtverhältnisse.
Aus der Auswertung des Unfallgeschehens ergibt sich nach Einschätzung der Polizei keine Unfallhäufung und keine gemeinsame örtliche Ursache.
Auch zum Unfall vom 21.10.2026 liegen nach bisherigem Kenntnisstand keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Straßengestaltung oder der Verkehrsregelung vor. Die Unfallgutachten stehen derzeit noch aus.
Zudem war bei der Ortsbesichtigung an keiner Stelle des betrachteten Abschnitts ein Querungsbedarf erkennbar, bei dem sich der Fußverkehr in nennenswertem Umfang bündelt. An den grundsätzlich geeigneten Stellen sind die erforderlichen Sichtweiten nicht gegeben.
Diese Einschätzung wird durch Erkenntnisse der Untersuchung „Verkehrssicherheit an Fußgängerquerungen“ aus dem Jahr 2022 ergänzt, die von der Unfallforschung der Versicherer (UDV) im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht wurde. Im Rahmen der Studie wurden 360 Querungsstellen untersucht und unterschiedliche Formen der Straßenquerung hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit verglichen.
Die Untersuchung verdeutlicht, dass Fußgängerüberwege nicht an jeder Stelle gleichermaßen geeignet sind. Insbesondere ausreichende Sichtbeziehungen, eine regelkonforme Gestaltung und die tatsächliche Zahl der querenden Fußgänger sind wichtige Kriterien für die Wahl einer geeigneten Querungsanlage.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Fußgängerüberweg unter Umständen sogar zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit beitragen, weil er insbesondere bei Kindern ein trügerisches Sicherheitsgefühl hervorrufen kann.
Hinzu kommt, dass sich im untersuchten Abschnitt der Lahnstraße kein eindeutig prädestinierter Standort für einen Fußgängerüberweg feststellen ließ. Es fehlt insbesondere an einer erkennbaren Bündelung des Fußgängerverkehrs, die eine solche Querungsstelle sinnvoll erscheinen ließe und ihre Akzeptanz sowie tatsächliche Nutzung durch Fußgänger und die Beachtung durch Autofahrende erwarten ließe. Ein Fußgängerüberweg an einer ungeeigneten Stelle könnte daher nicht nur seine beabsichtigte Schutzwirkung verfehlen, sondern zusätzliche Risiken schaffen.
„Jeder Unfall mit einem verletzten Kind geht uns sehr nah. Wir können den Wunsch nach einem Fußgängerüberweg deshalb gut nachvollziehen. Entscheidend ist jedoch, dass eine solche Maßnahme tatsächlich zu mehr Verkehrssicherheit führt. Ein Zebrastreifen darf keine trügerische Sicherheit vermitteln. Gerade die ausreichenden Sichtverhältnisse sind eine unverzichtbare Voraussetzung, damit Autofahrende und querende FußgängerInnen einander rechtzeitig erkennen können“, erklärt Carsten Lunkenheimer von der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau.
Auch die mögliche Einrichtung weiterer Querungshilfen wurde im Rahmen der Verkehrsschau erörtert. Nach derzeitigem Prüfstand konnte jedoch keine Maßnahme identifiziert werden, die unter den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erwarten lässt.
Der Unfall vom 21.10.2026 wird nach Vorliegen der noch ausstehenden Gutachten erneut in der jährlich tagenden Unfallkommission beraten. Dabei wird auch geprüft, ob sich aus den Untersuchungsergebnissen weiterer Handlungsbedarf ergibt.
Bad Ems, den 03.11.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
- Straßenverkehrsbehörde -

