Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Leistungsbeschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau- Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange
- Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz.pdf
- Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an des Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung (iVm) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG iVm § 42 Abs. 2 BMG widersprechen C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 1 BMG D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 2 BMG widersprechen E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm § 50 Abs. 3 BMG widersprechen
- Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)