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Bekanntmachung

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister


Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). Diese Auskunftssperre kann auf begründeten Antrag eingetragen werden und ist auf zwei Jahre befristet. Liegen die Gründe für die Einrichtung der Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.

Die Meldebehörde darf gemäß § 44 Abs. 1 BMG an private Stellen Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erfolgen. Die Antwort an den Antragsteller wird verschlüsselt übertragen. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden eröffnet worden.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den  früheren  Namen, die  Vornamen, das  Geburtsdatum, das  Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem muss die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklären, ob die Daten für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden sollen. Liegt keine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor, darf die Auskunft für Werbung/Adresshandel nicht erteilt werden.

Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben:

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i. V. m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche    Religionsgesellschaft, der nicht die betroffene Person, sondern Familienangehörige angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und/oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren sind jeweils bis auf Widerruf gültig.

Die entsprechenden Anträge erhalten Sie in den Bürgerbüros in Bad Ems und Nassau. Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau http://www.vgben.de (Bürgerservice – Formulare) zum Download bereit.

Die Teams der Bürgerbüros in Bad Ems und Nassau stehen Ihnen selbstverständlich gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung

+49 2603 793-434

+49 2603 793-435

+49 2603 793-440

+49 2603 793-454

Verbandsgemeindeverwaltung

Bad Ems, 25.11.2021

Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister