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Pflichten bei Schnee und Eis

Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis


Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen kann sich dabei nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Fahrbahnen erstrecken. Näheres ist den Straßenreinigungssatzungen bzw. den dazugehörigen Anlagen der einzelnen Gemeinden zu entnehmen.

Siehe 
Name
der Gemeinde bzw. Stadt“ /Satzungen

 

Die Hauseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer haben besonders dafür Sorge zu tragen, dass

  • eine unverzügliche Räumung des Gehweges und ggf. der Fahrbahn erfolgt, wenn durch Schneefälle die Benutzung derselben erschwert wird. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze,
  • bei Glätte ein Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln oder an besonders gefährlichen Stellen mit Salz vorgenommen wird,
  • der Räum- und Streupflicht erforderlichenfalls
  • bei der Räumung darauf zu achten, dass Rinnenläufe und Sinkkästen freigehalten werden.

 

Wir bitten zu beachten, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der jeweiligen Straßenreinigungssatzung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden können.

 

Weiterhin informieren wir aktuell auf Bitte der Abfallwirtschaft des Rhein-Lahn-Kreises wie folgt.

Aufgrund von winterlicher Witterung verbunden mit Glätte und Schnee kommt es aktuell in verschiedenen Ortsgemeinden und Städten im Rhein-Lahn-Kreis zu Verzögerungen bei der Müllabfuhr.

Einschränkungen bei der Müllabfuhr treten in den Straßen auf, welche nicht sicher durch die Müllfahrzeugen angefahren werden können, da Glätte und rutschiger Schnee für schwierige Bedingungen sorgen.

Da die Sicherheit der Mitarbeitenden der Müllabfuhr und der Anwohnerinnen und Anwohner an erster Stelle steht, werden vereiste und rutschige Straßen durch die Müllabfuhr nicht angefahren.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Tonnen aus nicht gestreuten Straßen nach Möglichkeit an gestreute Zugangs- und Hauptstraße zu bringen.

Abfalltonnen, welche nicht geleert werden konnten, werden durch die Müllabfuhr nach Möglichkeit nachgefahren – vorausgesetzt, dass die Anfahrbarkeit der Straße gegeben ist. Wurden in einer Ortsgemeinde der gesamte Ort oder vereinzelte Straßen nicht angefahren, veröffentlichen wir auf unserer Webseite zeitnah in Absprache mit dem beauftragten Unternehmen Remondis die Nachfahrtermine. Die Liste der Nachfahrtermine wird täglich aktualisiert.

Diese Liste finden Sie hier

Um die witterungsbedingten Probleme bei der Entsorgung durch die Müllabfuhr zu umgehen, aber auch für eine sichere Anfahrt bei der Post- und Paketzustellung bzw. bei Rettungseinsätzen wird nochmals auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht appelliert.

 

Bad Ems, den 07.01.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau

In Vertretung

Gisela Bertram

Beigeordnete